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Verkaufs- UND LIEFERbedingungen Putzmeister Mörtelmaschinen GmbH

I. Geltung

  1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen, gleichgültig, ob es sich im Einzelfall um einen Kauf- oder Werkvertrag oder ein anderes Vertragsverhältnis handelt. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Der Lieferer bietet den Erwerb verschiedener Produkte auch über einen Webshop an. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Leistungen und Produkte des Webshops und für alle Verträge, die über den Webshop mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen geschlossen werden. Die Anwendbarkeit der MY Putzmeister Nutzungsbedingungen bleibt hiervon unberührt.
  3. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Lieferer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von ihnen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
  4. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

II. Registrierung bei Nutzung des Webshops

  1. Der Besteller kann Produkte nur nach vorheriger Registrierung und Freischaltung für den Online-Kauf über den Webshop bestellen. Die Registrierung durch den Besteller erfolgt kostenlos. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Zulassung zu dem Webshop des Lieferers.
  2. Der Besteller verpflichtet sich dazu, die für die Registrierung erforderlichen Daten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
  3. Abgesehen von der Erklärung des Einverständnisses mit der Geltung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ist die Registrierung des Bestellers mit keinerlei Verpflichtungen verbunden. Der Besteller kann seine Registrierung jederzeit wieder durch E-Mail an den Lieferer löschen lassen. Allein mit der Registrierung für den Webshop des Lieferers besteht keinerlei Kaufverpflichtung hinsichtlich der vom Lieferer angebotenen Produkte.
  4. Der Besteller verpflichtet sich, seine persönlichen Angaben aktuell zu halten und bei Änderungen zu aktualisieren.

III. Vertragsabschluss, -änderungen, Abtretung

  1. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen) sowie Angaben über Lieferumfang, Aussehen, Leistung, Maße, Gewichte, Betriebsstoff-Verbrauch, Betriebskosten usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Aufgrund der aktuellen Situation auf dem Rohstoffmarkt, gelten die angegebenen Liefertermine und Preise als nicht verbindlich, sondern sind lediglich Absichtserklärungen.
  2. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Lieferer die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt oder mit der Lieferung oder Leistung begonnen hat. Hat der Lieferer ein zeitlich befristetes Angebot abgegeben, kommt der Vertrag mit der fristgerechten schriftlichen Annahme des Angebots durch den Besteller zustande.
  3. Für die Bestellungen über den Webshop gilt folgendes: Die Darstellung der Produkte im Webshop stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Bestellung. Der Besteller gibt ein bindendes Angebot ab, sobald er alle verlangten Angaben während des Bestellprozesses abgegeben hat und auf den „Bestellung abschicken“-Button klickt („Angebot“). Unmittelbar nach Absenden der Bestellung erhält der Besteller eine Bestelleingangsbestätigung durch den Lieferer, die jedoch noch keine Annahme des Vertragsangebotes des Bestellers darstellt. Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn der Lieferer die Bestellung durch eine gesonderte Auftragsbestätigung per E-Mail oder durch Beginn der Lieferung oder Leistung annimmt. Der Besteller erhält entweder eine Versandbestätigung per E-Mail oder kann diese über den Webshop einsehen. Abweichend davon ist im Einzelfall eine direkte Bestellung eines Produkts im Webshop nicht möglich, sodass der Besteller lediglich eine Kaufanfrage stellen kann. Auf die Anfrage hin erhält der Besteller ein unverbindliches Angebot des Lieferers, welches der Besteller annehmen kann. Ein Vertragsschluss kommt sodann durch Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Im Falle der Nichtannahme der Bestellung (etwa aufgrund ausnahmsweiser und nichtverschuldeter Unverfügbarkeit der Ware) verpflichtet sich der Lieferer zur unverzüglichen Erstattung bereits durch den Besteller geleisteter Zahlungen. Bei der Darstellung der Produkte im Webshop bleiben Irrtümer vorbehalten. Angaben über Lieferumfang, Aussehen, Leistung, Maße, Gewichte, Betriebsstoff-Verbrauch, Betriebskosten usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Abbildungen im Webshop geben die Produkte unter Umständen nur ungenau wieder; sie dienen dem Besteller daher nur als Anschauungsmaterial und können vom Produkt abweichen. Der Vertragstext mit Angaben zu den bestellten Produkten wird dem Besteller per E-Mail mit Annahme des Vertragsangebotes bzw. mit der Benachrichtigung hierüber zugesandt. Eine Speicherung der Vertragsbestimmungen durch den Lieferer erfolgt nicht.
  4. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluss und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer.
  5. Der Besteller kann seine Rechte bzw. Ansprüche aus diesem Vertrag nicht abtreten. § 354a HGB bleibt jedoch unberührt.

IV. Preise und Versandkosten

  1. Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, soweit anwendbar zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer entsprechend den jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Liefer- oder Leistungslandes. Sofern die Vergütung des Lieferers nicht fest vereinbart ist, sind seine am Liefertag gültigen Preise maßgebend.
  2. Ingenieur-Leistungen, Montage und Inbetriebnahme werden gesondert berechnet. Die Berechnung kann pauschal erfolgen oder nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich Reisekosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Überstunden, Sonn- und Feiertags-Zuschlägen.
  3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Monate liegen. Der Lieferer ist zu einer Preisanpassung entsprechend der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preisliste unter Berücksichtigung des vereinbarten prozentualen Preisnachlasses berechtigt. Hinsichtlich sonstiger, nicht in einer Preisliste geführten Lieferungen und Leistungen ist der Lieferer zu einer den Umständen nach angemessenen Preisanpassung berechtigt.
  4. Sind in den Preisen Kosten oder Gebühren enthalten und erhöhen sich diese nach Vertragsabschluss, oder fallen diese zusätzlich nach Vertragsabschluss an, ist der Lieferer berechtigt, die Mehrbelastung an den Besteller zu berechnen.
  5. Ist der Lieferer auf Wunsch des Bestellers zu einem Umtausch bereit, ist der Lieferer berechtigt, die angefallenen Kosten zu berechnen.
  6. Bei Bestellungen über den Webshop werden zusätzlich zu den auf den Produktseiten angegebenen Preisen für die Lieferung die Versandkosten sowie etwaige weitere Kosten (z. B. Verpackung, Zoll) berechnet. Die Höhe dieser Kosten werden entsprechend der gewählten Incoterms separat nach Aufwand berechnet und lassen sich der Auftragsbestätigung entnehmen.

V. Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Lieferungen von Maschinen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum, spätestens jedoch mit Lieferung, zur Zahlung fällig, Ersatzteile innerhalb von 30 Tagen und Dienstleistungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Für Bestellungen über den Webshop erfolgt die Zahlung mit der im Rahmen des Bestellprozesses angegebenen Zahlungsmethode.
  2. Sämtliche Forderungen werden – auch bei Stundung oder sonstigem Zahlungsaufschub – sofort fällig, sobald der Besteller mit der Erfüllung auch nur eines Teils seiner Verbindlichkeiten dem Lieferer gegenüber länger als 5 Werktage in Verzug gerät oder Umstände eintreten, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich mindern (z.B. Vermögensverfall, Zahlungsverzögerungen oder Zahlungseinstellung, Überschuldung, Bonitätsherabstufungen durch Warenkreditversicherer, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Eröffnung bzw. Ablehnung desselben). Der Lieferer kann in diesem Falle sämtliche Lieferungen und Leistungen bis zur Stellung einer angemessenen Sicherheit für seine Forderungen verweigern.
  3. Die Bezahlung mit Wechsel bedarf einer besonderen Vereinbarung.
  4. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Ein Recht des Bestellers zur Zurückhaltung eines angemessenen Teils des Kaufpreises wegen Mängeln der Leistung des Lieferers bleibt jedoch unberührt.
  5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind die Forderungen des Lieferers mit 9,0 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
  6. Tritt beim Besteller eine Vermögensverschlechterung im Sinne von Ziffer IV. 2. ein, kann der Lieferer nach fruchtloser Setzung einer angemessenen Frist zur Stellung angemessener Sicherheiten durch den Besteller vom betreffenden Vertrag zurücktreten. Weitere gesetzliche Ansprüche des Lieferers – z.B. Schadensersatz – bleiben unberührt. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

VI. Lieferung, Lieferzeit, Teilleistungen, Annahmeverzug, Rücktritt, Vorbehalte und Schadensersatzansprüche des Lieferers

  1. Liefer- und Montagefristen beginnen erst, wenn sich der Lieferer und der Besteller über sämtliche Einzelheiten der Ausführung und alle Bedingungen des Geschäfts geeinigt haben und nicht bevor der Lieferer die Bestellung bestätigt hat. Sie ruhen, solange der Besteller mit der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag (z.B. Beibringung von Unterlagen, Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben) oder einer vereinbarten Anzahlung im Rückstand ist. Die Liefertermine verstehen sich alle vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Streik, Epidemien, Pandemien, Aussperrung und sonstigen außergewöhnlichen unverschuldeten Umständen, sowie bei Verzögerungen eines Vorlieferanten des Lieferers, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, soweit diese Umstände nachweislich auf die Lieferzeit von Einfluss sind. Dies gilt auch bei Lieferverzögerungen, die im Zusammenhang mit einem vorgenannten Ergebnis stehen, insbesondere aufgrund von Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen oder behördliche Maßnahmen. Sofern dem Lieferer aufgrund vorstehender Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich ist und die Behinderung nicht nur von kurzer Dauer (max. 6 Wochen) ist, ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei ausbleibender, falscher oder nicht rechtzeitiger Leistung durch einen Vorlieferanten, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten, wenn dies dem Lieferer seine Leistung unmöglich macht oder er auch nach angemessener Verlängerung der Lieferzeit gemäß vorstehendem Satz nicht leisten kann. Der Lieferer kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Leistung eines Vorlieferanten, die er für seine Leistung benötigt (beispielsweise ein Teil, ein Aggregat, eine Komponente oder ein Fahrgestell), aus Gründen, die in der Sphäre des Bestellers bzw. den Modalitäten der Leistung des Lieferers an den Besteller liegen (beispielsweise mit Blick auf die Person des Bestellers oder das Land, in das geliefert werden soll), nicht bzw. nicht zu angemessenen Bedingungen beschaffen kann. In vorstehenden Fällen eines Rücktritts sind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen.
  4. Der Lieferer ist dazu berechtigt, die Übergabe an die Transportperson abzulehnen, wenn eine Ladungssicherung gemäß den jeweils einschlägigen VDI-Richtlinien zur Ladungssicherheit aufgrund des Zustandes des von der Transportperson bereitgestellten Transportfahrzeugs nicht gewährleistet werden kann oder wenn das Transportfahrzeug nach pflichtgemäßem Ermessen des Lieferers nicht den straßenverkehrsrechtlichen Anforderungen genügt
  5. Verspätet sich die Leistung des Lieferers, stehen dem Besteller Verzugsansprüche nur zu, wenn dies auf Umständen beruht, die der Lieferer bei billigerweise zu erwartender Sorgfalt voraussehen und verhüten konnte und durch zumutbare Maßnahmen nicht hat überwinden können.
  6. Der Lieferer ist zur Zurückbehaltung seiner Leistung berechtigt, solange der Besteller seine Verpflichtungen ihm gegenüber aus diesem oder einem anderen Vertrag oder einem sonstigen Rechtsgrund nicht erfüllt.
  7. Teilleistungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
  8. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, die Lieferung nicht fristgerecht entgegengenommen oder deren Annahme verweigert oder vereinbarte Sicherheiten nicht erbracht, ist der Lieferer nach fruchtloser Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Besteller dem Lieferer in solchen Fällen dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet, kann der Lieferer vom Besteller ohne Nachweis bei Serienprodukten 25,0 % und bei Einzelanfertigung 75,0 % der Auftragssumme als Schadensersatz fordern, sofern der Besteller nicht nachweist, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens auf Nachweis bleibt vorbehalten.
  9. Wird auf Wunsch des Bestellers der Versand verzögert, so kann der Lieferer entweder die tatsächlich angefallenen Lagerungs- und Wartungskosten oder eine Pauschale in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages je Monat in Rechnung stellen; letzteres jedoch dann nicht, wenn der Besteller nachweist, dass dem Lieferer kein oder nur ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.
  10. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die dieser zu vertreten hat, nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann der Lieferer dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Schäden durch die Verzögerung bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Soweit der Lieferer einen höheren Schaden nachweist, hat eine Anrechnung des Lagergeldes auf den Schadensersatzanspruch zu erfolgen.
  11. Die Vertragserfüllung seitens des Lieferers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von anwendbaren nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos (und/oder sonstige Sanktionen) oder sonstige nach Vertragsschuss in Kraft tretende Vorschriften entgegenstehen. In Fällen solcher Hindernisse sind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Bei nur vorübergehenden Hindernissen steht dem Lieferer ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

VII. Gefahrtragung, Versand und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teilleistung oder wenn der Lieferer die Kosten für Versendung oder Aufstellung übernommen hat, oder die Anfuhr selbst bewirkt.
  2. Verzögern sich die Auslieferung, der Versand oder die Entgegennahme des Liefergegenstandes durch den Besteller ohne Verschulden des Lieferers, so gehen alle Gefahren – einschließlich der Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs des Liefergegenstandes, sowie sämtlicher von ihm selbst ausgehender Gefahren – ab Anzeige der Versandbereitschaft oder Mitteilung der Fertigstellung auf den Besteller über.
  3. Auf schriftliches Verlangen wird die Sendung auf Kosten des Bestellers in dem von ihm gewünschten Umfang versichert.
  4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte entgegenzunehmen.

VIII. Mängelrüge, Gewährleistung, Gewährleistungsfrist

  1. Der Besteller hat den Liefergegenstand unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Der Besteller hat den Liefergegenstand ferner vor jeder Inbetriebnahme auf Mängel und insbesondere auf Sicherheit und Einsatzfähigkeit zu untersuchen. Während des Einsatzes ist der Liefergegenstand ständig bezüglich Sicherheit und Mängel zu überwachen. Bestehen auch nur geringe Bedenken hinsichtlich der Einsatzfähigkeit oder geringste Sicherheitsbedenken, so darf der Gegenstand nicht eingesetzt bzw. muss unverzüglich stillgelegt werden. Der Lieferer ist unverzüglich schriftlich unter Nennung der Bedenken oder des Mangels zu informieren. Der Besteller hat dem Lieferer eine angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen zu geben.

  2. Ist die Leistung des Lieferers bei Gefahrübergang mangelhaft, so erfüllt der Lieferer nach, und zwar nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Im Fall der Lieferung einer mangelfreien Sache, kann der Lieferer Rückgewähr der ersetzten Sache verlangen. Ist eine Nacherfüllung bezüglich eines Mangels nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen, für den Besteller unzumutbar, oder hat der Lieferer beide Arten der Nacherfüllung verweigert, oder ist eine dem Lieferer gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen, kann der Besteller die Vergütung des Lieferers mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Ist nur ein unerheblicher Mangel gegeben, hat der Besteller jedoch nur ein Recht zur Minderung der Vergütung.

  3. Ort der Nacherfüllung ist nach Wahl des Lieferers am Sitz des Lieferers, am Sitz einer eigenen Serviceniederlassung oder am Sitz eines Vertriebspartners.

  4. Sollte der Lieferer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, so gilt die gesetzliche Regelung.

  5. Im Einzelfall kann der Lieferer bei Vertragsschluss eine voraussichtliche Haltbarkeit einzelner Produktkomponenten angeben.

  6. Eigenmächtige Nachbesserung des Bestellers oder durch Dritte hat den Verlust aller Mängelansprüche gegen den Lieferer zur Folge. Die Kosten einer Nachbesserung durch den Besteller oder Dritte ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers werden vom Lieferer nicht übernommen. Dies gilt nicht in dringenden – insbesondere unaufschiebbaren – Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden. In diesen Fällen ist der Lieferer unverzüglich zu verständigen und nur zum Ersatz der notwendigen Kosten verpflichtet.

  7. Der Lieferer übernimmt keine Gewähr und keine Einstandspflicht für Schäden insbesondere in den folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, mangelhafte Arbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrotechnische/elektronische oder elektrische Einflüsse. Es besteht keine Haftung bzw. Einstandspflicht des Lieferers insbesondere für folgende Maßnahmen und Handlungen des Bestellers oder Dritter und deren Folgen: Unsachgemäße Nachbesserung, Änderung des Liefergegenstandes ohne vorherige Zustimmung des Lieferers, An- und Einbau von Teilen, insbesondere Ersatzteilen, die nicht vom Lieferer stammen oder ausdrücklich zum Einbau zugelassen wurden sowie Nichtbeachtung der Bedienungs- und Betriebsanleitung. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht, sofern die Schäden vom Lieferer nach näherer Maßgabe der Regelung in IX. zu verantworten sind.

  8. Für vom Besteller geliefertes oder aufgrund von ihm vorgegebener Spezifikation beschafftes Material sowie für vom Besteller vorgegebene Konstruktionen leistet der Lieferer keine Gewähr.

  9. Für gebrauchte Maschinen, Geräte oder Teile ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

  10. Die Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung sowie ihm etwa eröffnete Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz wegen Mängeln verjähren bei Lieferungen in einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. ab Eintritt eines Annahme- oder Abholverzugs, bei Montagen in einem Jahr ab der Abnahme bzw. – falls eine Abnahme nicht zu erfolgen hat – ab Montageende. Sollte der Lieferer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, so gelten für die Verjährung etwaiger Ansprüche die gesetzlichen Regelungen. Die gesetzlichen Regelungen gelten auch für die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln, wenn dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.

IX. Schadenersatzansprüche des Bestellers, Haftungsbeschränkung, Verjährung

1. Die Schadensersatzhaftung des Lieferers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung) ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer IX. eingeschränkt.
2. Die Haftung des Lieferers ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschossen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) handelt.
3. Im Falle einer Haftung des Lieferers, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe von 15 % des Vertragswerts je Schadensfall beschränkt.
4. Zudem ist die Haftung des Lieferers, soweit die ihm zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt.
5. Die Haftung des Lieferers wegen einer zurechenbaren Pflichtverletzung, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, wegen Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit sowie für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers. Soweit aufgrund der vorstehenden Regelungen die Haftung des Lieferers ausgeschlossen ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

X. Sicherung

1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises und aller sonstigen auch künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
2. Die aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag inkl. etwaiger Umsatzsteuer) mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
3. Wird der Liefergegenstand mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Sachen dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwirbt er Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Verkehrswert) zu dem Wert der anderen verbundenen Sache im Zeitpunkt der Verbindung. Wird der Liefergegenstand in der Weise verbunden, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Besteller und der Lieferer bereits jetzt einig, dass der Besteller dem Lieferer im vorgenannten Verhältnis anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Der Lieferer nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Miteigentum an einer Sache wird der Besteller für den Lieferer verwahren.
4. Der Lieferer verpflichtet sich auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die Summe seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 10 % übersteigt.
5. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt, ist er berechtigt, über den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt zu verfügen, soweit die Forderungen nach Ziffer 2 wirksam auf den Lieferer übergehen. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig.
6. Zugriffe Dritter auf den Liefergegenstand oder auf an den Lieferer abgetretene Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Weiterhin muss der Besteller den Dritten auf das Eigentum des Lieferers hinweisen, damit der Lieferer seine Rechte an dem Liefergegenstand oder den abgetretenen Forderungen rechtzeitig sichern kann. Sofern die Intervention des Lieferers erfolgreich war und der Lieferer vergeblich im Wege der Zwangsvollstreckung versucht hat, die im Zusammenhang mit der Intervention entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten geltend zu machen, haftet hierfür der Besteller.
7. Während des Eigentumsvorbehaltes ist der Besteller grundsätzlich zum Besitz und bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere, wenn der Besteller mit seinen Zahlungen in Rückstand ist – sowie in den Fällen von Ziffer IV. 2, kann der Lieferer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und die Ermächtigung zum Einzug der aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen widerrufen. Der Besteller ist nach Rücktritt des Lieferers zur Rückgewähr des Liefergegenstandes und Herausgabe der gezogenen Nutzungen verpflichtet. Sämtliche Kosten, die aufgrund der die Rückgewähr des Liefergegenstandes entstehen, trägt der Besteller. Der Besteller hat dem Lieferer auf dessen Verlangen unverzüglich eine Aufstellung über die nach Maßgabe von Ziffer 2 an den Lieferer abgetretenen Forderungen sowie alle weiteren, zur Geltendmachung der dem Lieferer zustehenden Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern den Rücktritt des Lieferers anzuzeigen.
8. Der Besteller hat den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsmäßigem Zustand zu halten und alle vom Lieferer vorgesehenen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich – abgesehen von Notfällen – durch den Lieferer oder durch eine vom Lieferer anerkannte Werkstatt ausführen zu lassen. Soweit die Durchführung der Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten für die ordnungsgemäße Pflege des Liefergegenstandes erforderlich sind, hat der Besteller die in diesem Zusammengang anfallenden Kosten zu tragen. Ferner ist der Besteller verpflichtet, den Liefergegenstand zu angemessenen Bedingungen gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zu versichern und das auf Verlangen nachzuweisen.
9. Bei Autobetonpumpen, Fahrmischern bzw. sonstigen Kraftfahrzeugen oder Anhängern steht dem Lieferer während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes das Recht zum Besitz an der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. analoger Dokumente zu. Dies gilt nicht für durch den Besteller beigestellte Fahrzeuge.
10. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
11. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Landes, in dem sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Land am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, hat er alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

XI. Eigentums- und Urheberrechte des Lieferers

An allen von dem Lieferer abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln behält sich der Lieferer das Eigentum oder Urheberrecht vor. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferers darf der Besteller diese Gegenstände weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen, verändern oder vervielfältigen. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

XII. Exportkontrolle

1. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer rechtzeitig alle Informationen mitzuteilen, die dieser anlässlich der Prüfung des Endverbleibs / der Endverwendung anfragt und benötigt. Die Wirksamkeit eines Angebots, das Zustandekommen eines Vertrages und die Erfüllung eines Vertrages seitens des Lieferers stehen unter dem Vorbehalt, dass kein Hindernis aufgrund von anwendbaren nationalen oder internationalen Bestimmungen des Außenwirtschafts- oder Zollrechts oder Embargos (oder sonstigen Sanktionen) entgegensteht. Vom Lieferer oder der Genehmigungsbehörde durchzuführende Prüfungen können vereinbarte Fristen und Lieferzeiten außer Kraft setzen und verlängern diese um den Zeitraum der Verzögerung. Kann der Vertrag im Lieferzeitpunkt (Lieferzeit einschließlich o. g. Verzögerung) aufgrund einer anwendbaren oben genannten Bestimmung nicht erfüllt werden, gilt der Vertrag bezüglich des betroffenen Teils als nicht geschlossen. Der Besteller ist nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, falls die Erfüllung aus einem der oben genannten Hindernisse nicht oder nur verspätet erfolgt.
2. Der Besteller bestätigt, dass Güter und Leistungen des Lieferers ausschließlich für zivile nichtkritische Endverwendungen eingesetzt werden. Auf Anfrage wird der Besteller für den Lieferer rechtzeitig im Vorfeld eine Endverbleibserklärung mit Angabe der Endverwendung ausstellen.
3. Sofern der Besteller beabsichtigt, vom Lieferer erhaltene Güter (Hardware, Software, Technologie und zugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art der Bereitstellung) oder Leistungen weiterzuliefern, ist er verpflichtet, die Exportkontrollbestimmungen zu beachten. Der Besteller bestätigt unter anderem, von jeglicher Transaktion Abstand zu nehmen, in die Personen, Organisationen oder Einrichtungen, etc. involviert sind, die von einer Sanktionsliste erfasst sind oder – ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar – von einer oder mehreren gelisteten/sanktionierten Person(en) beherrscht oder kontrolliert werden.
4. Im Falle eines Verstoßes gegen rechtliche oder vertragliche Verpflichtungen behält sich der Lieferer das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages sowie weitere rechtliche Schritte vor.

XIII. Compliance

Der Besteller verpflichtet sich, dass er und seine Gesellschafter, Geschäftsführer, Aufsichts- und Beiräte, Arbeitnehmer und sonstige Repräsentanten gesetzliche Regelungen einhalten und wird insbesondere strafbaren und verwerflichen Handlungsweisen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit diesem Vertrag in jeglicher Richtung präventiv entgegentreten.

XIV. Datenschutz

Die Datenverarbeitung erfolgt nach Maßgabe der geltenden Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Europäischen Datenschutz‐Grundverordnung. Der Lieferer erhebt, verarbeitet und nutzt hierfür personenbezogene Daten des Bestellers. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung des Lieferers, die unter https://www.putzmeister.com/web/european-union/privacy-policy eingesehen werden kann, enthalten.

XV. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, weder Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – zu entfernen noch ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

XVI. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Im Zweifel ist die deutschsprachige Fassung sämtlicher Vertragsbestimmungen maßgebend.
    2. Erfüllungsort ist 72631 Aichtal.
    3. Alleiniger Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Stuttgart, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferer kann jedoch auch jedes andere nach den gesetzlichen Vorschriften zuständige Gericht anrufen.
    4. Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

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